Unsere AGB´s


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lutz Beyer & Marc Cachaj GbR
B&C Showtechnik

§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund dieser Mietbedingungen zusammen mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil für alle Miet-, Service- und Dienstleistungsverträge, die mit dem Besteller (nachfolgend Mieter genannt) und der Beyer & Cachaj GbR (nachfolgend B&C Showtechnik genannt) geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Gegenstand der Vermietung
1.) Gegenstand der Vermietung sind unsere Mietgeräte und Dienstleistungen wie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beschrieben.
2.) Wir behalten uns das Recht vor Geräte durch funktionsähnliche Geräte zu ersetzen.
3.) B&C Showtechnik überlässt die Geräte zu der in der vereinbarten Mietzeit, die in der Auftragsbestätigung angegeben ist, ab Lager Weissach für die bestimmungsgemäße Nutzung in einem nutzungsgerechtem Zustand. Eine Abholung in unseren Lagerräumen kann zu dem vereinbarten Termin abgeholt werden.
4.) Der Mieter muss die überlassenen Gegenstände bei Abholung auf Mängel und Vollständigkeit prüfen. Bleibt eine solche Prüfung aus, so gilt der Gegenstand als mangelfrei übergeben. Stellt sich ein nicht erkennbarer Mangel der nicht sofort erkennbar war erst später heraus, ist der Kunde verpflichtet B&C Showtechnik hierrüber umgehend zu informieren.
5.) Bei kurzfristig auf der Veranstaltung erteilten mündlichen Ergänzungsaufträgen, deren Durchführung durch die Erstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht mehr realisiert werden kann, gelten die Listen netto Preise von B&C Showtechnik für Mietgegenstände, Transporte und Dienstleistungen.
6.) Bei langfristigen Vermietungen von mehr als 45 Kalendertagen verpflichtet sich der Mieter notwendige Wartungs- und Prüfintervalle auf eigene Kosten einzuhalten. Hierbei kommen für die Wartung Techniker von B&C Showtechnik, des Geräteherstellers oder eine durch B&C Showtechnik freigegebene Fachfirma in Frage.
a. Reparaturen sind nur durch B&C Showtechnik oder den Hersteller des Gerätes statthaft.
b. Auch bei allen anderen Vermietungen hat der Mieter die Wartungs-, Transport, Bedienungs- und Pflegeanleitungen zu befolgen und im Zweifel B&C Showtechnik umgehend zu kontaktieren.
7.) Ein Transport der Mietsache darf nur in der Original Verpackung des Gerätes oder einer von B&C Showtechnik zur Verfügung gestellten Transportverpackung zu erfolgen.
8.) Transportfahrzeuge des Mieters müssen geeignet sein für den Transport, um einen beschädigungsfreien Transport der Mietgegenstände zu gewährleisten.
9.) B&C Showtechnik kann dem Transport in einem nicht geeigneten Transportmittel widersprechen (Abholung in offenen Anhängern, Transport  ohne Flightcase im PKW. Ein Rücktritt von einer Vermietung auf Grund fehlender Transportkapazität bei Selbstabholung wird wie in §3 genannt abgerechnet. Wartezeiten für eine erneute Abholung oder weitere Personalkosten die hieraus begründet werden gehen zu Lasten des Mieters.
§3 Rücktritt vom Mietvertrag / Dienstleistung
Beim Rücktritt vom Mietvertrag seitens des Mieters, gleich aus welchem Grund, ist B&C Showtechnik berechtigt nachfolgende Stornierungskosten in Rechnung zu stellen. Ein tatsächlich entstandener Schaden ist hierfür nicht notwendig.
Nachfolgende Punkte beziehen sich auf gebuchte DJ-Dienstleistungen
Wird der Auftrag 10 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 20% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag 8 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 30% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 50% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 70% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag drei Tage vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 100% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Nachfolgende Punkte beziehen sich auf gebuchte / bestellte Mietgeräte / Betreuungs- sowie Bedienungspersonal
Wird der Auftrag 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 15% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 30% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
Wird der Auftrag drei Tage vor Veranstaltungsdatum abgesagt / gekündigt, verpflichtet sich der Veranstalter 100% des Gesamtbetrages zu übernehmen.
§4 Mietzeit / Mietpreise
1) Die Mietzeit wird nach Einsatz- oder Rolltagen berechnet.
2) Auf Angeboten- und Auftragsbestätigungen sind Abhol- und Rückgabezeit, sowie der Einsatzzeitraum vermerkt.
3) Eine Verlängerung der Mietzeit ist möglich, muss aber mit B&C Showtechnik vor Ende der Rückgabezeit abgeklärt und durch B&C Showtechnik schriftlich bestätigt werden.
4) Verspätet zurückgebrachtes Material wird mit einem Miettag pro angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe berechnet. Eventuelle Rabatte werden bei einer verspäteten Rückgabe nicht berücksichtigt. Ferner trägt der Mieter bei einer verspäteten Rückgabe alle Kosten die B&C Showtechnik durch die verspätete Rückgabe entstehen. Hierzu zählen unter anderem Mietkosten für Ersatzgeräte, Rüst, Transportkosten, zusätzlicher personeller Zeitaufwand.
5) Bei Anlagen mit Betreuung durch B&C Showtechnik oder von B&C Showtechnik beauftragte Techniker muss der Aufbauort ab der genannten Bereitstellungszeit zur Verfügung stehen und muss bis Ende der genannten Rücknahmezeit für B&C Showtechnik uneingeschränkt betreten und bearbeitet werden können. Andernfalls kann auch hier eine verspätete Rückgabe bzw. ein Leistungsannahmeverzug geltend gemacht werden.
§ 5 Besondere Mietbedingungen
1.) Wir sind berechtigt für alle Vermietgeschäfte die Bezahlung per Vorkasse mit Auftragserteilung oder eine Teilleistung als Vorkassenbetrag zu verlangen.
2.) Wir sind berechtig bei Mieten zur Selbstabholung eine Kaution in Höhe des Zeitwerts der vermieteten Geräte in bar oder als Bankbürgschaft zu verlangen.
3.) Eine Untervermietung der Mietsachen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich oder eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht in der Mietauftragsbestätigung oder Lieferschein genannt sind, ist ausgeschlossen.
4.) Eine Weitervermietung oder eine Verbringung der Mietgegenstände ins Ausland bedarf der schriftlichen Genehmigung durch B&C Showtechnik. Diese Regelung gilt nicht für Mieter, die die Mietsache im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebes untervermieten.
5.) Reparaturen an Geräten dürfen nur mit Genehmigung von B&C Showtechnik durchgeführt werden. Kosten die auf Grund einer nicht genehmigten Reparatur des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters (Garantieverlust, erneuter Reparaturaufwand, Austausch reparierter Teile).
§ 6 Gefahrenübergang
1.) Die Gefahr geht bei Abholung, Versand oder Übergabe auf den Mieter über.
2.) Der Mieter bestätigt mit dem Gebrauch der Mietgeräte seine Kenntnis über die gesetzlichen Vorschriften und technischen Standards, über die Bedienung des /der Geräte zu kennen und sich in diesem Rahmen zu bewegen. Ins besonders die elektrotechnischen Vorschriften der VDE sind einzuhalten und eine schwankungsfreie Stromversorgung sicherzustellen.
3.) Defekte Aufgrund von Über-, Unterspannung oder Stromausfall gehen zu Lasten des Mieters.
4.) Ferner verpflichtet er sich bei Geräten, bei der diese zur Anwendung kommt, die Vorschriften der BGV
-C1, D8 oder BGI 810-3 zu befolgen.
5.) Nach Ablauf des vertragsmäßigen Gebrauchs hat der Mieter die Mietsache auf sein Risiko an uns zurückzusenden oder diese zurückzuliefern. Wir behalten uns eine zweiwöchige Frist vor, innerhalb der wir das Gerät auf seine ordnungsgemäße Rückgabe prüfen können.
§ 7 Verschlechterung / Defekt der Mietsache
1) Der zufällige Untergang oder die Zufällige Verschlechterung des Mietgegenstandes entbindet den Mieter nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
2) Er ist verpflichtet uns vom Eintritt eines solchen Umstandes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3) Schadensersatz wegen Mängeln an den Mietgeräten sind ausgeschlossen insoweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
4) Mängel an Mietgegenständen sowie durch Transport entstandene Schäden an den Mietgegenständen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
5) Ansprüche aus fehlerhaften Geräten sind grundsätzlich auf den Teil der Mietanlage beschränkt, der durch oder wegen des fehlerhaften Geräts nicht oder nur bedingt einsatzfähig war.
6.) Der Mieter verpflichtet sich die Ihm überlassenen Mietsachen sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Eine Verschlechterung der Mietsache die durch den Mieter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen entsteht, geht zu Lasten des Mieters. Soweit ein Mangel bei einem Gerät auftritt kann der Kunde Nachbesserung durch Reparatur oder ein entsprechend ähnliches Ersatzgerät nach Wahl von B&C Showtechnik erhalten. Es sei denn,
der Mangel ist durch den Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen selber entstanden.
7.) B&C Showtechnik kann die Nachbesserung oder Nacherfüllung nur zu vereinbarten Terminen (siehe §2) erfüllen.
8.) B&C Showtechnik kann die Nachbesserung oder Nacherfüllung durch Ersatzlieferung von Erstattung der Wege- und Reisekosten sowie von Personalkosten abhängig machen, wenn die Nacherfüllung mit     unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Mietsache sich mehr als 50 km von der Niederlassung von B&C Showtechnik entfernt befindet.
9.) Für den Fall das eine solche Kostenübernahme abgelehnt wird oder eine Nachbesserung erfolglos bleibt, kann der Kunde seine Vertragsverpflichtungen gar nicht oder nur um den Teil der nicht Nachgebessert werden konnte mindern.
10.) Bei den überlassenen Mietgeräten handelt es sich um empfindliches elektronisches Equipment, welches geschultes Personal für die Bedienung erfordert. Ausfälle auf Grund von Fehlbedienung, die nicht durch unser Personal erfolgt, können auch nach einer technischen Einweisung und/oder Vorbereitung des Equipments durch B&C Showtechnik uns angelastet werden. Der Mieter verpflichtet sich auch im Falle einer Funktionsstörung durch Fehlbedienung zur Erbringung seiner vertraglichen Pflichten.
11.) Im Falle von fehlenden Mietsachen oder fehlenden Teilen an zurückgebrachten Mietsachen sind wir berechtigt die Ersatzbeschaffung zum aktuellen Listenneupreis in Rechnung zu stellen. Ein Abzug Neu- für Alt schließen wir aus.
12.) Ferner sind wir bei fehlenden Teilen, die eine Vermietung der Mietsache unmöglich machen die Tage der Reparatur als Miettage an den Mieter zu berechnen und eventuell anfallende Kosten für die Ersatzbeschaffung Personalkosten, Zwischenmiete zur Auftragserfüllung usw.) dem Mieter in Rechnung zu stellen.
12.) Werden ausgeliehene Gerätschaften während einer Veranstaltung durch Dritte beschädigt, zerstört, oder geklaut, so sind wir berechtigt die Ersatzbeschaffung zum aktuellen Listenneupreis in Rechnung zu stellen
§8 Versicherung der Mietsache
1) In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter alle Mietgegenstände gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung, plötzlichen Untergang, Transportrisiken und sonstige Risiken zu versichern. Die Versicherung hat bei einem anerkannten Versicherer zu bestehen und ein Nachweis ist uns auf Wunsch auszuhändigen. Der Versicherungsschutz hat ab Übernahme der Ware in unserem Lager bis Rückgabe in unserem Lager zu bestehen.
§ 9 Veranstaltungsbetreuung
1) Bei Veranstaltungen mit Betreuung durch unser Personal oder von uns beauftragte Erfüllungsgehilfen,
tragen wir die Verantwortung für ein technisch-und regelkonforme Durchführung der Veranstaltung.
2) Sollte keine Versicherung wie in §6 für die Veranstaltung bestehen geht die Gefahr an den Mietgegenständen, trotz einer Betreuung mit Anlieferung der Ware am Veranstaltungsort, auf den Mieter über und endet erst nach dem vollständigen Entladen aller Mietgegenstände nach Abbauende.
3) Der Mieter trägt Sorge für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung. Hierzu zählen Baugenehmigungen, Parkgenehmigungen für unsere Fahrzeuge, notwendige An- und Durchfahrtsgenehmigungen, Genehmigungen zur Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit, Ausnahmegenehmigungen bezüglich Lärm, Konzessionen, Gema Anmeldungen, Meldungen für Pyrotechnik bei der Brandaufsichtsbehörde oder sonstige mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung zusammenhängende Genehmigungen oder Meldungen.
4) Wir benennen vor Auftragsdurchführung einen Verantwortlichen unseres Hauses mit dem alle Regelungen die Veranstaltung betreffend besprochen werden können.
5) Seitens des Auftraggebers muss eine entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Dies muss ab Eintreffen unserer Techniker gewährleistet sein.
6) Den Anweisungen unseres benannten Verantwortlichen ist bezüglich der sicheren und reibungslosen Durchführung der Veranstaltung betreffend Folge zu Leisten.
7) Er ist berechtigt Aufbauten zu verweigern oder notwendige Änderungen durchzuführen, sofern diese für die regelkonforme Durchführung für die Veranstaltung notwendig sind. Eventuell entstehende Mehrkosten oder notwendige Vorarbeiten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
8) Wir geraten durch solche notwendigen Änderungen oder Verweigerungen nicht in Leistungsverzug.
9) Alle notwendigen Vorkehrungen für eine sichere Arbeit unseres Personals sind zu treffen.
10) Unserem Personal ist unentgeltlich Zugang zu Sanitären Anlagen, eine ausreichende Beheizung und Beleuchtung des Raumes zugänglich zu machen bzw. zur Verfügung zu stellen.
11) Soweit nicht anders vereinbart stellt der Mieter unserem Personal eine warme Mahlzeit, sowie alkoholfreie Getränke zur Verfügung.
12) Sollten vom Mieter in der Auftragsbestätigung Helfer gefordert sein, und diese nicht anwesend sein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zu deren Eintreffen nicht auszuführen, wobei wir nicht in Verzug geraten.
13) Verzögert sich eine Anlieferung durch Gründe die wir nicht zu vertreten haben geraten wir nicht in Verzug. Etwaige Mehraufwendungen für zusätzliches Personal um Terminabsprachen einzuhalten sind in diesem Fall durch den Auftraggeber zu tragen.
§ 10 Veranstaltungsbetreuung bei DJ-Dienstleistungen
1) Der Veranstalter verpflichtet sich eine entsprechende PA-Anlage für Party,- Discomusik aufzustellen.
2) Ein Monitoring für den DJ ist zwingend erforderlich.
3) Der DJ Platzbedarf muss im Vorfeld mit dem DJ abgesprochen werden.
4) Sofern die Technik nicht von B&C-Showtechnik gestellt wird, muss ein kompetenter Ansprechpartner der jeweiligen Verleih,- Veranstaltungsfirma vor Ort sein, zudem wird die Bedienung von Lichtanlagen nur über eine entsprechende Person der Verleih,- Veranstaltungsfirma übernommen, sofern nicht anders im Vorfeld vereinbart wurde.
5) Den Dj´s sind ausreichend Speisen, alkoholfreie, sowie alkoholische Getränke zu Verfügung zu stellen.
6) Den DJ´s muss eine separate Sanitäre Anlage zu Verfügung stehen, der Weg zum WC  darf dem DJ nicht durch Publikum / Gäste versperrt sein.
§ 11 Schlussbestimmungen
1.) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2.) Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 
 
 
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